JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 191 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig.
Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
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