JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 187 AktG - Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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