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JuraForum.deGesetzeAktG§ 185 AktG - Zeichnung der neuen Aktien 

§ 185 AktG - Zeichnung der neuen Aktien

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)

(1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen muss.
Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden.
Er hat zu enthalten

(2) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt in Absatz 1 Nr. 4 Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.

(3) Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.

(4) Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.


Fußnoten:


Zu § 185: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Dritter Unterabschnitt (Genehmigtes Kapital)
        • § 203 Ausgabe der neuen Aktien
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung

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