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JuraForum.deGesetzeAktG§ 184 AktG - Anmeldung des Beschlusses 

§ 184 AktG - Anmeldung des Beschlusses

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.
Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.

(2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufügen.

(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.
Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 184: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Bedingte Kapitalerhöhung)
        • § 195 Anmeldung des Beschlusses
          • Dritter Unterabschnitt (Genehmigtes Kapital)
        • § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 207 Voraussetzungen
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 399 Falsche Angaben
    • § 407 Zwangsgelder
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung

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