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JuraForum.deGesetzeAktG§ 183a AktG - Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung 

§ 183a AktG - Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)

(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.

(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen.
Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden.
Das Gericht hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand zu hören.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.

(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 183a: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
        • § 184 Anmeldung des Beschlusses
          • Zweiter Unterabschnitt (Bedingte Kapitalerhöhung)
        • § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
        • § 195 Anmeldung des Beschlusses
          • Dritter Unterabschnitt (Genehmigtes Kapital)
        • § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 399 Falsche Angaben

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