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JuraForum.deGesetzeAktG§ 183 AktG - Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen 

§ 183 AktG - Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)

(1) Wird eine Sacheinlage (§ 27 Abs. 1 und 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.
Der Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die Festsetzungen nach Satz 1 ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden.
§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß.


Fußnoten:


Zu § 183: Geändert durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
        • § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
        • § 184 Anmeldung des Beschlusses
        • § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien)
      • § 142 Spaltung mit Kapitalerhöhung; Spaltungsbericht

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