JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 182 AktG - Voraussetzungen
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Erster Unterabschnitt (Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden.
Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen.
Für diesen gilt Absatz 1.
(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
(4) Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können.
Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen.
Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.
Fußnoten:
Zu § 182: Geändert durch G vom 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961) und 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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