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JuraForum.deGesetzeAktG§ 181 AktG - Eintragung der Satzungsänderung 

§ 181 AktG - Eintragung der Satzungsänderung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Erster Abschnitt (Satzungsänderung)

(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.


Fußnoten:


Zu § 181: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 407 Zwangsgelder
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
    • § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

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