JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 179 AktG - Beschluss der Hauptversammlung
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Erster Abschnitt (Satzungsänderung)
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung.
Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre.
Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluss zu fassen.
Für diesen gilt Absatz 2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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