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§ 176 AktG - Vorlagen, Anwesenheit des Abschlussprüfers

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
         Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
            Dritter Unterabschnitt (Ordentliche Hauptversammlung)

(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen.
Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern.
Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat.
Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses.
Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.


Fußnoten:


Zu § 176: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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