JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 174 AktG
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
Zweiter Unterabschnitt (Gewinnverwendung)
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
(3) Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Fußnoten:
Zu § 174: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) und 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681).
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