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JuraForum.deGesetzeAktG§ 172 AktG - Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat 

§ 172 AktG - Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
         Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
            Erster Unterabschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses)

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
        • Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
          • Dritter Unterabschnitt (Ordentliche Hauptversammlung)
        • § 175 Einberufung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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