JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 172 AktG - Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
Dritter Abschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung)
Erster Unterabschnitt (Feststellung des Jahresabschlusses)
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 172 AktG - Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum