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JuraForum.deGesetzeAktG§ 170 AktG - Vorlage an den Aufsichtsrat 

§ 170 AktG - Vorlage an den Aufsichtsrat

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
         Zweiter Abschnitt (Prüfung des Jahresabschlusses)
            Zweiter Unterabschnitt (Prüfung durch den Aufsichtsrat)

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1. Verteilung an die Aktionäre ...........
2. Einstellung in Gewinnrücklagen ...........
3. Gewinnvortrag ...........
4. Bilanzgewinn ...........

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.
Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.


Fußnoten:


Zu § 170: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681) und 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 407 Zwangsgelder
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften
          • Fünfter Titel (Konzernabschluss, Konzernlagebericht)
        • § 341j Anzuwendende Vorschriften
          • Siebenter Titel (Offenlegung)
        • § 341l Offenlegung

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