JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 169 AktG
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
Zweiter Abschnitt (Prüfung des Jahresabschlusses)
Erster Unterabschnitt (Prüfung durch Abschlussprüfer)
(weggefallen)
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