JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
Erster Abschnitt (Jahresabschluss und Lagebericht)
(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Fußnoten:
Zu § 161: Neugefasst durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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