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JuraForum.deGesetzeAktG§ 160 AktG - Vorschriften zum Anhang 

Stand: 19.04.2013

§ 160 AktG - Vorschriften zum Anhang

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Fünfter Teil (Rechnungslegung Gewinnverwendung)
         Erster Abschnitt (Jahresabschluß und Lagebericht)

(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen über

1.
den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten;
2.
den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Aktien und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises, sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
3.
die Zahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
4.
das genehmigte Kapital;
5.
die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3, der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;
6.
Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte;
7.
das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens;
8.
das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20 Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 26 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben.

(2) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.



Weitere Vorschriften um § 160 AktG

Entscheidungen zu § 160 AktG

  • OLG-FRANKFURT, 19.12.2001, 9 U 187/00
    Zur Schadensersatzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG wegen der unzulässigen Rückzahlung von Einlagen auf Kapitalerhöhungen (§§ 116, 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG).

Erwähnungen von § 160 AktG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 160 AktG:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
        • § 264 Pflicht zur Aufstellung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluß, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften

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