JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 158 AktG - Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
Erster Abschnitt (Jahresabschluss und Lagebericht)
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
aus der gesetzlichen Rücklage
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
aus satzungsmäßigen Rücklagen
aus anderen Gewinnrücklagen
Einstellungen in Gewinnrücklagen
in die gesetzliche Rücklage
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
in satzungsmäßige Rücklagen
in andere Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen.
Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
Fußnoten:
Zu § 158: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
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