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JuraForum.deGesetzeAktG§ 158 AktG - Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung 

§ 158 AktG - Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
         Erster Abschnitt (Jahresabschluss und Lagebericht)

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen.
Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.


Fußnoten:


Zu § 158: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



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