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JuraForum.deGesetzeAktG§ 152 AktG - Vorschriften zur Bilanz 

§ 152 AktG - Vorschriften zur Bilanz

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
         Erster Abschnitt (Jahresabschluss und Lagebericht)

(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben.
Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken.
Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.

(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben

(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben


Fußnoten:


Zu § 152: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 209 Zu Grunde gelegte Bilanz
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Zweiter Titel (Jahresabschluss, Lagebericht)
        • § 341a Anzuwendende Vorschriften

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