JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 152 AktG - Vorschriften zur Bilanz
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Fünfter Teil (Rechnungslegung. Gewinnverwendung)
Erster Abschnitt (Jahresabschluss und Lagebericht)
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben.
Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken.
Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
Fußnoten:
Zu § 152: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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