( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAktG§ 147 AktG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen 

§ 147 AktG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen.
Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen.
Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.


Fußnoten:


Zu § 147: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1171), 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
        • § 148 Klagezulassungsverfahren
  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/147-geltendmachung-von-ersatzanspruechen

© "§ 147 AktG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN