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JuraForum.deGesetzeAktG§ 146 AktG - Kosten 

§ 146 AktG - Kosten

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung.
Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.


Fußnoten:


Zu § 146: Neugefasst durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
      • § 258 Bestellung der Sonderprüfer

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Urteile: Vorschriften

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