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JuraForum.deGesetzeAktG§ 146 AktG - Kosten 

Stand: 20.05.2013

§ 146 AktG - Kosten

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.


Weitere Vorschriften um § 146 AktG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 146 AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
      • § 258 Bestellung der Sonderprüfer

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