JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 146 AktG - Kosten
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 146 AktG:
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