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JuraForum.deGesetzeAktG§ 143 AktG - Auswahl der Sonderprüfer 

Stand: 20.05.2013

§ 143 AktG - Auswahl der Sonderprüfer

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.

(3) (weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 143 AktG

Entscheidungen zu § 143 AktG

  • OLG-MUENCHEN, 08.11.2000, 7 U 5995/99
    Leitsatz: 1. Werden im Wege einer kassatorischen Klage Befangenheitsgründe gegen die Wahl eines Abschlußprüfers geltend gemacht" so entfaltet das Verfahren nach § 318 Abs.3 HGB keine Sperrwirkung. 2. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht als befangen anzusehen, wenn sie einen Jahresabschluß prüft, in dem mögliche...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 143 AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)
    • § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines

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