JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 14 AktG - Zuständigkeit
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
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