JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 139 AktG - Wesen
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
Sechster Unterabschnitt (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht)
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
Fußnoten:
Zu § 139: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
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