JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 132 AktG - Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
Dritter Unterabschnitt (Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht)
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.
(3) § 99 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben.
Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.
(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung.
Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Für das Verfahren über ein Rechtsmittel wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat.
Wird der Antrag oder das Rechtsmittel zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen.
Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, dass der Wert regelmäßig auf 5.000 Euro anzunehmen ist.
Das mit dem Verfahren befasste Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Fußnoten:
Zu § 132: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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