JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 13 AktG - Unterzeichnung der Aktien
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.
© "§ 13 AktG - Unterzeichnung der Aktien" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.