JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 127 AktG - Wahlvorschläge von Aktionären
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gilt § 126 sinngemäß.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.
Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält.
Fußnoten:
Zu § 127: Geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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