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JuraForum.deGesetzeAktG§ 125 AktG - Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder 

§ 125 AktG - Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)

(1) Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen.
Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen.
In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen.
Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Die Satzung kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind den Kreditinstituten gleichgestellt.


Fußnoten:


Zu § 125: Geändert durch G vom 22. 10. 1997 (BGBl I S. 2567), 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 18. 5. 2004 (BGBl I S. 974), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
    • § 67 Eintragung im Aktienregister
    • § 71 Erwerb eigener Aktien
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
        • § 121 Allgemeines
        • § 126 Anträge von Aktionären
        • § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
        • § 128 Übermittlung der Mitteilungen
          • Dritter Unterabschnitt (Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht)
        • § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer
          • Vierter Unterabschnitt (Stimmrecht)
        • § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Erster Unterabschnitt (Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht)
          • Fünfter Titel (Anhang)
        • § 285 Sonstige Pflichtangaben

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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