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JuraForum.deGesetzeAktG§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit 

§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.
§ 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekannt zu machen.
Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen.
Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.


Fußnoten:


Zu § 122: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
        • § 121 Allgemeines
        • § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
        • § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
        • § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder

Urteile: Schlagworte

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