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JuraForum.deGesetzeAktG§ 121 AktG - Allgemeines 

§ 121 AktG - Allgemeines

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt.
Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten.
Zudem ist die Tagesordnung anzugeben.
Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.
Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben und die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 und 3 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden.
Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.


Fußnoten:


Zu § 121: Geändert durch G vom 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961), 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Einberufung der Hauptversammlung)
        • § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 241 Nichtigkeitsgründe
        • § 242 Heilung der Nichtigkeit
        • § 243 Anfechtungsgründe
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 256 Nichtigkeit
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 405 Ordnungswidrigkeiten
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
    • § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
    • § 241 Gesonderter Abstimmungstermin

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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