( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAktG§ 120 AktG - Entlastung; Votum zum Vergütungssystem 

§ 120 AktG - Entlastung; Votum zum Vergütungssystem

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
            Erster Unterabschnitt (Rechte der Hauptversammlung)

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen.
Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 unberührt.
Der Beschluss ist nicht nach § 243 anfechtbar.


Fußnoten:


Zu § 120: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479) und 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Dritter Unterabschnitt (Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht)
        • § 130 Niederschrift

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/120-entlastung-votum-zum-verguetungssystem

© "§ 120 AktG - Entlastung; Votum zum Vergütungssystem" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN