JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 12 AktG - Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.
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