JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 116 AktG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
Fußnoten:
Zu § 116: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681) und 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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