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JuraForum.deGesetzeAktG§ 112 AktG - Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern 

Stand: 20.05.2013

§ 112 AktG - Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 112 AktG

Entscheidungen zu § 112 AktG

  • BGH, 16.02.2009, II ZR 282/07
    a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten. b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung - die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmigen. Die Genehmigung kann...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 23.04.2008, 15 Sa 193/08
    1. Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, und will das Vorstandsmitglied nunmehr...
  • BGH, 16.10.2006, II ZR 7/05
    In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, den die Witwe eines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft führt, wird diese nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.
  • OLG-DRESDEN, 06.09.2006, 2 U 813/06
    1. Zur Verletzung von Vorstandspflichten durch Darlehensgewährungen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates. 2. Aufsichtsratsbeschlüsse können nicht konkludent gefasst werden. 3. Der zu ersetzende Vermögensnachteil besteht im Rahmen der Schadensersatzpflicht nnach § 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. AktG unmittelbar im Abfluss der...
  • OLG-DRESDEN, 04.09.2006, 2 U 1539/06
    1. Dem Anwendungsbereich von § 112 AktG unterfallen auch Streitigkeiten darüber, ob ein Prätenden um das Vorstandsamt wirksam berufen wurde oder nicht. 2. Die Grundsätze zur organschaftlichen Vertretung von Kapitalgesellschaften bei Statusklagen gelten nicht nur für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auch für Streit-...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 112 AktG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 112 AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Siebenter Unterabschnitt (Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
        • § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

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