JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 11 AktG - Aktien besonderer Gattung
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
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