( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAktG§ 106 AktG - Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat 

§ 106 AktG - Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)

Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.


Fußnoten:


Zu § 106: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/106-bekanntmachung-der-aenderungen-im-aufsichtsrat

© "§ 106 AktG - Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN