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JuraForum.deGesetzeAktG§ 103 AktG - Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder 

Stand: 17.06.2013

§ 103 AktG - Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
         Zweiter Abschnitt (Aufsichtsrat)

(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.

(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.



Weitere Vorschriften um § 103 AktG

Entscheidungen zu § 103 AktG

  • OLG-FRANKFURT, 01.10.2007, 20 W 141/07
    1. Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes liegt vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. 2. Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt nach § 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat als Organ. Maßt sich ein...
  • BAYOBLG, 28.03.2003, 3Z BR 199/02
    Ein dreiköpfiger Aufsichtsrat kann einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG nicht wirksam beschließen, weil das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.12.2002, 1 W 363/02
    1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung ist im Zweifel dahin auszulegen, dass er für die nächste Hauptversammlung, zu der eine fristgemäße Bekanntmachung noch erfolgen kann, gestellt ist. In diesem Fall tritt eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache nicht ein,...

Erwähnungen von § 103 AktG in anderen Vorschriften

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