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JuraForum.deGesetzeAktG§ 10 AktG - Aktien und Zwischenscheine 

§ 10 AktG - Aktien und Zwischenscheine

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.

(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.



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