JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 1 AktG - Wesen der Aktiengesellschaft
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
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