JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 9 AdG - Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
durch Annahme als Kind (§ 6),".
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
"§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes."
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),".
Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
"§ 27
Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen Abkömmlinge, für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person zusteht, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf die Abkömmlinge erstreckt."
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