JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 7 AdG - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Bundesdisziplinarordnung, der Abgabenordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Beurkundungsgesetzes
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:
Nummer I 3 erhält folgende Fassung:
wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
In Nummer II 3 werden nach dem Wort "steht" die Worte "oder stand" eingefügt.
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
§ 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
§ 383 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;".
In § 455 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht" durch die Worte "Geistesschwäche. Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt.
In § 680 Abs. 1 und 5 werden die Worte "Verschwendung oder wegen Trunksucht" durch die Worte "Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt.
In § 681 werden nach dem Wort "Trunksucht" die Worte "oder Rauschgiftsucht" eingefügt.
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
§ 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war."
§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind."
§ 51 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung erhält folgende Fassung:
mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
§ 15 der Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind."
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung erhält folgende Fassung:
wenn der Bewerber mit einem Richter dieses Gerichts in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
Das Beurkundungsgesetz wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder war" angefügt.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder".
In § 7 Nr. 3 und in § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder war" angefügt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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