JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 6 AdG - Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "besteht" folgende Worte angefügt:
"oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist";
Buchstabe b wird gestrichen;
der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe b.
§ 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus."
§ 173 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte "Verwandten absteigender Linie" durch die Worte "leiblichen Abkömmling" ersetzt;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen."
In Absatz 3 werden die Worte "Verwandte absteigender Linie" durch das Wort "Abkömmlinge" ersetzt.
In § 174 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Kind oder Adoptivkind" durch die Worte "leiblichen oder angenommenen Kind" ersetzt
In § 221 Abs. 2 wird das Wort "leiblichen" gestrichen.
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