JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 5 AdG - Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetzvom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421). wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 2 Buchstabe b wird aufgehoben.
§ 14 Nr. 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 3, §§ 1748, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidungen über den Namen des Kindes (§§ 1752, 1768, 1757 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme (Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 56f Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit".
In § 14 Nr. 15 werden der Beistrich nach "§ 1738 Abs. 2" und die Worte "§ 1765 Abs. 2" gestrichen.
§ 14 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes), vom Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 Abs. 3 des Ehegesetzes) und vom Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft (§ 7 Abs. 2 des Ehegesetzes);".
§ 15 wird aufgehoben.
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