JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 4 AdG - Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "oder war" angefügt.
§ 34 erhält folgenden zweiten Absatz:
"(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen, als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht."
Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
"§ 43b
(1) Für Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird.
(2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
(3) Hat der Annehmende im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist aber das Kind Deutscher, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend."
In § 52 werden die Worte "Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht" durch die Worte "Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt.
§ 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes oder Pflegers oder eines Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung ersetzt wird."
Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:
"§ 55c
In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."
§ 56d erhält folgende Fassung:
"§ 56d
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten."
Nach § 56d werden folgende §§ 56e und 56f eingefügt:
"§ 56e
In einem Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.
§ 56f
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Gericht die Sache in einem Termin erörtern, zu dem der Antragsteller sowie der Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist, auch das Jugendamt zu laden sind.
(2) Ist das Kind minderjährig oder geschäftsunfähig und ist der Annehmende sein gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen.
(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam."
Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
© "Art. 4 AdG - Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum