JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 3 AdG - Änderung des Ehegesetzes
§ 7 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin.
In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist."
Nach § 6 wird folgende Vorschrift angefügt:
"§ 7
Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist
(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen."
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