JuraForum.de > Gesetze > AdG > Art. 2 AdG - Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
In Artikel 22 Abs. 1 werden die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt.
In Artikel 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Einwilligung des Kindes zur Annahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts."
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