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WaffG

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§ 44 WaffG
Übermittlung an und von Meldebehörden

   Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)


(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 41 - Waffenverbote für den Einzelfall
  • § 42 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
  • § 42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
  • § 43 - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 43a - Nationales Waffenregister
  • § 44 - Übermittlung an und von Meldebehörden
  • § 44a - Behördliche Aufbewahrungspflichten
  • § 45 - Rücknahme und Widerruf
  • § 46 - Weitere Maßnahmen
  • § 47 - Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
  • § 48 - Sachliche Zuständigkeit
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