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WaffG

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§ 43a WaffG
Nationales Waffenregister

   Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)


Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 40 - Verbotene Waffen
  • § 41 - Waffenverbote für den Einzelfall
  • § 42 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
  • § 42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
  • § 43 - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 43a - Nationales Waffenregister
  • § 44 - Übermittlung an und von Meldebehörden
  • § 44a - Behördliche Aufbewahrungspflichten
  • § 45 - Rücknahme und Widerruf
  • § 46 - Weitere Maßnahmen
  • § 47 - Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
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