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WaffG

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§ 43 WaffG
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

   Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)


(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 39 - Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
  • § 40 - Verbotene Waffen
  • § 41 - Waffenverbote für den Einzelfall
  • § 42 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
  • § 42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
  • § 43 - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 43a - Nationales Waffenregister
  • § 44 - Übermittlung an und von Meldebehörden
  • § 44a - Behördliche Aufbewahrungspflichten
  • § 45 - Rücknahme und Widerruf
  • § 46 - Weitere Maßnahmen
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