WaffG
§ 42a WaffG
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 7 (Verbote)
(1) Es ist verboten
Anscheinswaffen, | ||
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder | ||
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm |
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, | ||
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, | ||
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. |
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Weitere Paragraphen:
