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WaffG

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§ 42a WaffG
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 7 (Verbote)


(1) Es ist verboten

 1.

Anscheinswaffen,

 2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

 3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

 1.

für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

 2.

für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

 3.

für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 38 - Ausweispflichten
  • § 39 - Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
  • § 40 - Verbotene Waffen
  • § 41 - Waffenverbote für den Einzelfall
  • § 42 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
  • § 42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
  • § 43 - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 43a - Nationales Waffenregister
  • § 44 - Übermittlung an und von Meldebehörden
  • § 44a - Behördliche Aufbewahrungspflichten
  • § 45 - Rücknahme und Widerruf
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