WaffG
zurück
§ 38 WaffG
Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
| | 1. | seinen Personalausweis oder Pass und | | a) | wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | | | b) | im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, | | | c) | im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | | | d) | im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme, | | | e) | im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder | | | f) | im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und |
|
| | 2. | in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein |
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
Weitere Paragraphen:
§ 33 - Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes§ 34 - Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht§ 35 - Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote§ 36 - Aufbewahrung von Waffen oder Munition§ 37 - Anzeigepflichten§ 38 - Ausweispflichten§ 39 - Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau§ 40 - Verbotene Waffen§ 41 - Waffenverbote für den Einzelfall§ 42 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen§ 42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständenzurück